Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt
Erster Abschnitt: Fachgebiete
§ 1 Zugelassene Bezeichnungen als Fachanwältin oder FachanwaltZweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung
§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse§ 4a Schriftliche Leistungskontrollen§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen§ 6 Nachweise durch Unterlagen§ 7 Fachgespräch§ 8 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht§ 9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht§ 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht§ 11 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sozialrecht§ 12 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Familienrecht§ 13 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Strafrecht§ 14 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Insolvenz- und Sanierungsrecht§ 14a Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Versicherungsrecht§ 14b Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Medizinrecht§ 14c Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Miet- und Wohnungseigentumsrecht§ 14d Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht§ 14e Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bau- und Architektenrecht§ 14f Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Erbrecht§ 14g Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Transport- und Speditionsrecht§ 14h Nachzuweisende besondere Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz§ 14i Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Handels- und Gesellschaftsrecht§ 14j Nachzuweisende Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht§ 14k Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Informationstechnologierecht§ 14l Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bank- und Kapitalmarktrecht§ 14m Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Agrarrecht§ 14n Nachzuweisende besondere Kenntnisse im internationalen Wirtschaftsrecht§ 14o Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Vergaberecht§ 14p Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Migrationsrecht§ 14q Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sportrecht§ 15 Fortbildung§ 16 ÜbergangsregelungVerfahrensordnung
§ 17 Zusammensetzung der Ausschüsse§ 18 Gemeinsame Ausschüsse§ 19 Bestellung der Ausschussmitglieder§ 20 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn§ 21 Entschädigung§ 22 Antragstellung§ 23 Mitwirkungsverbote§ 24 Weiteres Verfahren§ 25 Rücknahme und Widerruf