Verweise
in § 20 FAO
FAO
Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung
- das Mitglied nicht mehr Mitglied der Kammer ist;
- gegen das Mitglied ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a BRAO) verhängt worden ist; 3. das Mitglied seine Wählbarkeit aus den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BRAO angegebenen Gründen verloren hat;
- das Mitglied das Amt niederlegt;
- das Mitglied vom Vorstand der Kammer, für die es bestellt ist, abberufen wird.
Quelle: BRAK
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu
Keine verwandten Dokumente vorhanden.
Notizen
zu § 20 FAO
Keine Notizen vorhanden.