Verweise
in § 3 FAO
FAO
Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung
Voraussetzung für die Verleihung einer Bezeichnung als Fachanwältin oder als Fachanwalt ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.
Quelle: BRAK
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