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Verweise
in § 3 FAO

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Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung

Voraussetzung für die Verleihung einer Bezeichnung als Fachanwältin oder als Fachanwalt ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.
Quelle: BRAK
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