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Verweise
in § 6 FAO

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Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung

(1) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 sind Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen.
(2) Soweit besondere theoretische Kenntnisse durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme (§ 4 Abs. 1, § 4a) dargelegt werden sollen, sind die Zeugnisse über den Lehrgang vorzulegen, die zusammen folgende Nachweise umfassen müssen:
a) dass die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 4a erfüllt sind,
b) dass, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet in § 2 Abs. 3, §§ 8 bis 14q betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind,
c) die Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen.
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Ferner sind auf Verlangen des Fachausschusses anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.
Quelle: BRAK
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