- § 1Begriffsbestimmungen
- § 2Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid
- § 3Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2); kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx)
- § 4Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)
- § 5Zielwert, Immissionsgrenzwert, Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration sowie nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition für Partikel (PM2,5)
- § 6Immissionsgrenzwert für Blei
- § 7Immissionsgrenzwert für Benzol
- § 8Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
- § 9Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für bodennahes Ozon
- § 10Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
- § 11Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen
- § 12Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
- § 13Vorschriften zur Ermittlung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
- § 14Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
- § 15Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition
- § 16Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
- § 17Vorschriften zur Ermittlung von Ozonwerten
- § 18Probenahmestellen zur Messung von Ozonwerten
- § 19Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Ozonwerten
- § 20Vorschriften zur Ermittlung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren und Quecksilber
- § 21Regelungen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
- § 22Anforderungen an Gebiete und Ballungsräume, in denen die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren überschritten sind
- § 23Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten
- § 24Überschreitung von Immissionsgrenzwerten durch Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen
- § 25Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für Partikel PM10 auf Grund der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst
- § 26Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
- § 27Luftreinhaltepläne
- § 28Pläne für kurzfristige Maßnahmen
- § 29Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung
- § 30Unterrichtung der Öffentlichkeit
- § 31Übermittlung von Informationen und Berichten für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon
- § 32Übermittlung von Informationen und Berichten für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
- § 33Emissionshöchstmengen, Emissionsinventare und -prognosen
- § 34Programm der Bundesregierung zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen
- § 35Programme der Bundesregierung zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die PM2,5- Expositionskonzentration sowie des nationalen Ziels für die Reduzierung der PM2,5-Exposition
- § 36Zugänglichkeit der Normen
- Anlage 1(zu den §§ 13, 14 und 18)Datenqualitätsziele
- Anlage 2(zu § 12)Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
- Anlage 3(zu den §§ 2, 3, 13, 14 und 21)Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
- Anlage 4(zu § 13)Messungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund (konzentrationsunabhängig)
- Anlage 5(zu den §§ 14 und 15)Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
- Anlage 6(zu den §§ 1, 16 und 19)Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon
- Anlage 7(zu § 9)Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon
- Anlage 8(zu § 18)Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für die Beurteilung der Ozonwerte und zur Bestimmung ihrer Standorte
- Anlage 9(zu § 18)Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von Ozonwerten
- Anlage 10(zu § 18)Messung von Ozonvorläuferstoffen
- Anlage 11(zu den §§ 21 und 28)Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
- Anlage 12(zu den §§ 5, 15, 27, 28 und 35)Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5
- Anlage 13(zu den §§ 27 und 34)Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen
- Anlage 14(zu § 30)Unterrichtung der Öffentlichkeit
- Anlage 15(zu § 20)Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
- Anlage 16(zu § 20)Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
- Anlage 17(zu § 20)Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
- Anlage 18(zu § 20)Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo[a]pyren
Verweise
in Anlage 6 39. BImSchV
39. BImSchV Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
- A.
- Referenzmessmethoden
- 1.
- Referenzmethode zur Messung der SchwefeldioxidkonzentrationAls Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14212:2012, Ausgabe November 2012, August 2014, „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Schwefeldioxid mit Ultraviolett-Fluoreszenz“ beschrieben ist.
- 2.
- Referenzmethode zur Messung der Konzentration von Stickstoffdioxid und StickstoffoxidenAls Referenzmethode zur Messung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden gilt die Methode, die in DIN EN 14211:2012, Ausgabe November 2012, „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz“ beschrieben ist.
- 3.
- Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von BleiAls Referenzmethode zur Probenahme von Blei gilt die in Nummer 4 beschriebene Methode. Als Referenzmethode zur Messung der Bleikonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14902:2005 (Oktober 2005) „Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes“ beschrieben ist.
- 4.
- Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10Als Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes“ beschrieben ist.
- 5.
- Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5Als Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, „Außenluft – Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes“ beschrieben ist.
- 6.
- Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von BenzolAls Referenzmethode für die Messung der Benzolkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14662:2005 (August 2005) „Luftbeschaffenheit – Standardverfahren zur Bestimmung von Benzolkonzentrationen (Teile 1, 2 und 3)“ beschrieben ist.
- 7.
- Referenzmethode für die Messung der KohlenmonoxidkonzentrationAls Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14626:2012, Ausgabe Dezember 2012, „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Kohlenmonoxid mit nicht-dispersiver Infrarot-Photometrie“ beschrieben ist.
- 8.
- Referenzmethoden für die Messung der OzonkonzentrationAls Referenzmethode für die Messung der Ozonkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14625:2012, Ausgabe Dezember 2012, „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Ozon mit Ultraviolett-Photometrie“ beschrieben ist.
- B.
- Nachweis der GleichwertigkeitSollen andere Methoden angewendet werden, muss dokumentiert werden, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den unter Abschnitt A genannten Methoden erzielt werden. Bei Partikeln kann eine andere Methode angewendet werden, wenn dokumentiert wird, dass diese einen konstanten Bezug zur Referenzmethode aufweist. In diesem Fall müssen die mit dieser Methode erzielten Ergebnisse korrigiert werden, damit diese den Ergebnissen entsprechen, die bei der Anwendung der Referenzmethode erzielt worden wären.
- C.
- NormzustandBeim Volumen gasförmiger Schadstoffe ist als Normzustand eine Temperatur von 293 Kelvin und ein atmosphärischer Druck von 101,3 Kilopascal zu Grunde zu legen. Bei Partikeln und in Partikeln zu analysierenden Stoffen (zum Beispiel Blei) werden für die Angabe des Probenvolumens die Umgebungsbedingungen Lufttemperatur und Luftdruck am Tag der Messungen zu Grunde gelegt.
- D.
- Anerkennung der Daten anderer MitgliedstaatenFür den Nachweis, dass die Messgeräte die Leistungsanforderungen der in Abschnitt A aufgeführten Referenzmethoden erfüllen, akzeptieren die zuständigen Behörden ausführliche Prüfberichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern die Prüflaboratorien nach dem relevanten harmonisierten Standard für Prüf- und Kalibrierlaboratorien nach Anlage 1 Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe d akkreditiert wurden.Die zuständigen Behörden stellen die Prüfberichte und alle Prüfergebnisse anderen zuständigen Behörden oder den von ihnen benannten Stellen zur Verfügung.Prüfberichte müssen nachweisen, dass die Messgeräte alle Leistungsanforderungen erfüllen, wenn bestimmte Umwelt- und Standortbedingungen typisch für einen bestimmten Mitgliedstaat sind und außerhalb des Spektrums der Bedingungen liegen, für das das Gerät in einem anderen Mitgliedstaat bereits geprüft und typgenehmigt wurde.
- E.
- (weggefallen)
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
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Notizen
zu Anlage 6 39. BImSchV
Keine Notizen vorhanden.