39. BImSchV Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
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Energie- & Umweltrecht
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
350 Mikrogramm pro Kubikmeter |
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
bei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
125 Mikrogramm pro Kubikmeter |
(3) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt über eine volle Stunde gemittelt
gemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden an den von den zuständigen Behörden gemäß Anlage 3 eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen.
500 Mikrogramm pro Kubikmeter, |
(4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der kritische Wert für Schwefeldioxid für das Kalenderjahr sowie für das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis 31. März des Folgejahres)
20 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
Quelle: BMJ
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