39. BImSchV Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
- A.
- KriterienUnbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
Parameter Erforderlicher Anteil gültiger Daten Einstundenwerte 75 % (d. h. 45 Minuten) Achtstundenwerte 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden) Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)Vierundzwanzigstundenwerte 75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte) Jahresmittelwert 90 % der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der
Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres - B.
- Immissionsgrenzwerte
Mittelungszeitraum Immissionsgrenzwert Toleranzmarge Frist für die
Einhaltung des
Immissions-
grenzwertsSchwefeldioxid Stunde 350 µ g/m3dürfen nicht öfter als vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden150 µ g/m3(43 %)Tag 125 µ g/m3dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werdenKeine 1) Stickstoffdioxid Stunde 200 µ g/m3dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden50 % 1. Januar 2010 Kalenderjahr 40 µ g/m350 % 1. Januar 2010 Benzol Kalenderjahr 5 µ g/m3100 % 1. Januar 2010 Kohlenstoffmonoxid Höchster Achtstunden-
mittelwert pro Tag10 mg/m3 60 % 1) Blei Kalenderjahr 0,5 µ g/m3100 % 1) PM10 Tag 50 µ g/m3dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden50 % 1) Kalenderjahr 40 µ g/m320 % 1)
Quelle: BMJ
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