39. BImSchV Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
- A.
- KriterienBei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
Parameter Erforderlicher Anteil gültiger Daten Einstundenmittelwerte 75 % (d. h. 45 Minuten) Achtstundenmittelwerte 75 % der Werte (d. h. sechs Stunden) Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag aus stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerten75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)AOT40 90 % der Einstundenmittelwerte während des zur Berechnung
des AOT40-Werts festgelegten ZeitraumsJahresmittelwert jeweils getrennt: 75 % der Einstundenmittelwerte während
des Sommers (April bis September) und 75 % während des Winters (Januar bis März, Oktober bis Dezember)Anzahl Überschreitungen
und Höchstwerte je Monat90 % der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (27 verfügbare Tageswerte je Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte zwischen
8.00 und 20.00 Uhr MEZAnzahl Überschreitungen
und Höchstwerte pro Jahrfünf von sechs Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis September) - B.
- Zielwerte
Ziel Mittelungszeitraum Zielwert Zeitpunkt,
zu dem der Zielwert
erreicht werden sollteSchutz der
menschlichen
Gesundheithöchster Acht-
stundenmittelwert pro Tag120 µ g/m3dürfen an höchstens 25 Tagen
im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über drei Jahre2)1.1.2010 Schutz der
Vegetation
Mai bis Juli AOT40 (berechnet anhand von Einstundenmittelwerten)
, gemittelt über fünf Jahre18 000 µg x h m3 1.1.2010 - C.
- Langfristige Ziele
Ziel Mittelungszeitraum Langfristiges Ziel Zeitpunkt,
zu dem der Zielwert
erreicht werden sollteSchutz der
menschlichen
Gesundheithöchster Acht-
stundenmittelwert pro Tag innerhalb
eines Kalenderjahres120 µ g/m3nicht festgelegt Schutz der
Vegetation
Mai bis Juli AOT40 (berechnet anhand von Einstunden-
mittelwerten)6 000 µg x h m3 nicht festgelegt
Quelle: BMJ
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