39. BImSchV Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
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Energie- & Umweltrecht
(1) Es gilt die in Anlage 6 Abschnitt A Nummer 8 festgelegte Referenzmethode für die Messung von Ozon.
(2) Andere Messmethoden können angewandt werden, sofern die in Anlage 6 Abschnitt B festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Quelle: BMJ
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