Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln
§ 1 Anwendungsbereich§ 2 Begriffsbestimmungen§ 3 Bezugssauerstoffgehalt§ 4 AggregationsregelnUnterabschnitt 2: Gemeinsame Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
§ 5 Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätszielen§ 6 Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen§ 7 Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und Dampfturbinen§ 8 Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage§ 9 Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid§ 10 Begrenzung der Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen§ 11 Ableitbedingungen für Abgase§ 12 AbgasreinigungseinrichtungenUnterabschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften zur Messung, Überwachung und Berichterstattung
§ 13 Brennstoffkontrolle§ 14 Energieeffizienzkontrolle§ 15 Messplätze§ 16 Messverfahren und Messeinrichtungen§ 17 Kontinuierliche Messungen§ 18 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen§ 19 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen§ 20 Periodische Messungen§ 21 Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen§ 22 Jährliche Berichte über EmissionenUnterabschnitt 4: Zulassung von Ausnahmen und weitergehende Anforderungen
§ 23 Zulassung von Ausnahmen§ 24 Weitergehende AnforderungenVorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2
§ 25 Anwendungsbereich§ 26 BegriffsbestimmungenUnterabschnitt 2: Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2
§ 27 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak§ 28 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe§ 29 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen§ 30 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie§ 31 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie§ 32 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie§ 33 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen§ 34 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen§ 35 NetzstabilitätsanlagenUnterabschnitt 3: Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 2
§ 36 Ausnahme vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen§ 37 Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen§ 38 Zusätzliche periodische MessungenUnterabschnitt 4: Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2
§ 39 ÜbergangsregelungenVorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3
§ 40 Anwendungsbereich§ 41 BegriffsbestimmungenUnterabschnitt 2: Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3
§ 42 Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung§ 43 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung§ 44 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der ZellstoffherstellungUnterabschnitt 3: Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3
§ 45 ÜbergangsregelungenVorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4
§ 46 Anwendungsbereich§ 47 BegriffsbestimmungenUnterabschnitt 2: Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4
§ 48 Gemeinsame Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen§ 49 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen§ 50 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Raffinerieheizgasen§ 51 Emissionsgrenzwerte in Raffinerien bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen§ 52 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen§ 53 Kompensationsmöglichkeit in RaffinerienUnterabschnitt 3: Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4
§ 54 Kontinuierliche Messungen§ 55 Abweichende Vorschriften zu periodischen MessungenUnterabschnitt 4: Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4
§ 56 ÜbergangsregelungenVorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5
§ 57 Anwendungsbereich§ 58 BegriffsbestimmungenUnterabschnitt 2: Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5
§ 59 EmissionsgrenzwerteUnterabschnitt 3: Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5
§ 60 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher MessungenUnterabschnitt 4: Übergangsvorschriften zu Abschnitt 5
§ 61 ÜbergangsregelungenVorschriften für Großfeuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6
§ 62 Anwendungsbereich§ 63 BegriffsbestimmungenUnterabschnitt 2: Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
§ 64 EmissionsgrenzwerteUnterabschnitt 3: Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6
§ 65 ÜbergangsregelungenSchlussvorschriften
§ 66 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern§ 67 OrdnungswidrigkeitenAnlage 1 (zu § 13 Absatz 1)BrennstoffkontrolleAnlage 2 (zu § 20 Absatz 5, § 28 Absatz 1,§ 29 Absatz 1 und 8, § 30 Absatz 1,§ 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1,§ 49 Absatz 1 und 6 und § 55)Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende StoffeAnlage 3 (zu § 20 Absatz 5 undAnlage 2 Nummer 4 und 5)ÄquivalenzfaktorenAnlage 4 (zu § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 5)Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der MessergebnisseAnlage 5 (zu § 2 Absatz 3und § 19 Absatz 1)Umrechnungsformel