13. BImSchV
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Verweise
in § 60 13. BImSchV

13. BImSchV  

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, Messungen zur Feststellung der Emissionen an Gesamtstaub nicht erforderlich.
Quelle: BMJ
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