13. BImSchV
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Verweise
in Anlage 5 13. BImSchV

13. BImSchV  

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2560)
Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach der folgenden Gleichung umzurechnen:

.
EB= Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM= gemessene Massenkonzentration
OB= Bezugssauerstoffgehalt
OM= gemessener Sauerstoffgehalt
Quelle: BMJ
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