13. BImSchV
Verweise
in § 55 13. BImSchV

13. BImSchV  
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

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Energie- & Umweltrecht

Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 hat der Betreiber die Wiederholungsmessungen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bezüglich der Einhaltung der Grenzwerte nach Anlage 2 Nummer 2 einmal halbjährlich durchführen zu lassen. § 20 Absatz 6 bleibt unberührt. § 20 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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