13. BImSchV
Verweise
in § 48 13. BImSchV

13. BImSchV  
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu errichten und zu betreiben, dass
1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a)
Ammoniak, sofern zur Minderung
der Emissionen von Stickstoffoxiden
ein Verfahren der selektiven
katalytischen oder nichtkatalytischen
Reduktion eingesetzt wird:
10 mg/m³,
b)
Kohlenmonoxid:80 mg/m³,
2.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
Quelle: BMJ
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