13. BImSchV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 48 13. BImSchV

13. BImSchV  

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu errichten und zu betreiben, dass
1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a)
Ammoniak, sofern zur Minderung
der Emissionen von Stickstoffoxiden
ein Verfahren der selektiven
katalytischen oder nichtkatalytischen
Reduktion eingesetzt wird:
10 mg/m³,
b)
Kohlenmonoxid:80 mg/m³,
2.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 48 13. BImSchV
Keine Notizen vorhanden.