13. BImSchV
Verweise
in § 57 13. BImSchV
13. BImSchV
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Großfeuerungsanlagen zur Herstellung von Alkenen durch Spalten von Kohlenwasserstoffen und für Großfeuerungsanlagen zum Spalten von 1,2-Dichlorethan.
Quelle: BMJ
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