13. BImSchV
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Verweise
in § 3 13. BImSchV

13. BImSchV  

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
1.
3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe,
2.
6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe,
3.
15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
4.
5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.
Quelle: BMJ
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