13. BImSchV
Verweise
in § 46 13. BImSchV
13. BImSchV
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Feuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen.
Quelle: BMJ
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