13. BImSchV
Verweise
in § 46 13. BImSchV

13. BImSchV  
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

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Energie- & Umweltrecht

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Feuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen.
Quelle: BMJ
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