13. BImSchV
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Verweise
in § 46 13. BImSchV

13. BImSchV  

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Feuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen.
Quelle: BMJ
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