13. BImSchV
Verweise
in Anlage 2 13. BImSchV

13. BImSchV  
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2557)
Für die in den Nummern 1 bis 5 genannten Schwermetalle und krebserzeugenden Stoffe gelten folgende Emissionsgrenzwerte:
1.
insgesamt 0,05 mg/m³ für:
a)
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
b)
Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium;
2.
insgesamt 0,5 mg/m³ für:
a)
Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,
b)
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
c)
Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,
d)
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
e)
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
f)
Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,
g)
Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,
h)
Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,
i)
Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,
j)
Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn;
3.
insgesamt 0,05 mg/m³ für:
a)
Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen,
b)
Benzo(a)pyren,
c)
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
d)
wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,
e)
Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom
oder insgesamt 0,05 mg/m³ für:
a)
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
b)
Benzo(a)pyren,
c)
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
d)
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
e)
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom;
4.
insgesamt 0,1 ng/m³ für Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 3;
5.
abweichend von Nummer 4 insgesamt 0,036 ng/m³ für Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 3 für § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d.
Quelle: BMJ
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