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BaySchlGBayerisches Schlichtungsgesetz
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Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung

Art. 1 Sachlicher Umfang der obligatorischen SchlichtungArt. 2 Örtlicher Umfang der obligatorischen SchlichtungArt. 3 SchlichtungsstellenArt. 4 Bescheinigung über erfolglosen Schlichtungsversuch
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Gütestellen nach

Art. 5 Einrichtung der GütestellenArt. 6 Auswahl unter den GütestellenArt. 7 Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die GütestelleArt. 8 Schlichter, Pflichten aus dem Schlichteramt
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Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichter der Gütestelle nach Abschnitt II

Art. 9 VerfahrenseinleitungArt. 10 Gang des SchlichtungsverfahrensArt. 11 Persönliches Erscheinen der ParteienArt. 12 Protokollierung der Konfliktbeilegung
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Vergütung für das Güteverfahren der Gütestellen nach Abschnitt II und deren Vollstreckung

Art. 13 VergütungArt. 14 Vorschuss für die VergütungArt. 15 VergütungsfreiheitArt. 16 Beitreibung der Vergütung durch die StaatskasseArt. 17 Aufwendungen der Beteiligten
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Vollstreckung aus dem Vergleich der Gütestellen und Klauselerteilung

Art. 18 Vollstreckung aus einem VergleichArt. 19 Erteilung der Vollstreckungsklausel
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Änderung des , In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften

Art. 20 (aufgehoben)Art. 21 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenArt. 22 (aufgehoben)
Schlussformel
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