BaySchlG
Verweise
in Art. 17 BaySchlG

BaySchlG  
Bayerisches Schlichtungsgesetz

Zivilrecht

Zivilprozessrecht

1Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. 2Kosten werden, vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Vereinbarung zur Konfliktbeilegung, nicht erstattet.
Quelle: BAY
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