BaySchlG
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Verweise
in Art. 13 BaySchlG

BaySchlG  

Bayerisches Schlichtungsgesetz

(1)
1Die Schlichter nach Art. 5 Abs. 1 und 2 erheben für ihre Tätigkeit eine Vergütung (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz. 2Sie erhalten Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
(2)
Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt
  • 1.
    50 Euro, wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet,
  • 2.
    100 Euro, wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wurde.
(3)
Werden Schlichter im Rahmen des Vollzugs der Vereinbarung zur Konfliktbewältigung im Auftrag beider Parteien tätig, entsteht eine weitere Gebühr in Höhe von 50 Euro.
(4)
1Mit der Gebühr werden die allgemeinen Geschäftsunkosten der Schlichter abgegolten. 2Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Schreibauslagen können die Schlichter einen Pauschsatz von 20 Euro fordern.
Quelle: BAY
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