BaySchlG
Verweise
in Art. 14 BaySchlG

BaySchlG  
Bayerisches Schlichtungsgesetz

Zivilrecht

Zivilprozessrecht

(1)
Der Schlichter fordert vom Antragsteller vor Durchführung des Schlichtungsverfahrens einen Vorschuss in Höhe der Gebühr nach Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 zuzüglich der Auslagen nach Art. 13 Abs. 4.
(2)
Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens rechnet der Schlichter gegenüber dem Antragsteller über den Vorschuss ab.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Zivilprozessrecht
Notizen
zu Art. 14 BaySchlG
Keine Notizen vorhanden.