BaySchlG Bayerisches Schlichtungsgesetz
BaySchlG
Bayerisches Schlichtungsgesetz
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
1Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eingeleitet. 2Der Antrag muss Namen und ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens enthalten. 3Ihm sollen die für die förmliche Mitteilung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.
Quelle: BAY
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zu Zivilprozessrecht
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zu Art. 9 BaySchlG
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