BaySchlG
Verweise
in Art. 9 BaySchlG

BaySchlG  
Bayerisches Schlichtungsgesetz

Zivilrecht

Zivilprozessrecht

1Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eingeleitet. 2Der Antrag muss Namen und ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens enthalten. 3Ihm sollen die für die förmliche Mitteilung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.
Quelle: BAY
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