BaySchlG
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Verweise
in Art. 18 BaySchlG

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Bayerisches Schlichtungsgesetz

Aus einem vor dem Schlichter der Gütestelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt.
Quelle: BAY
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