BaySchlG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 5 BaySchlG

BaySchlG  

Bayerisches Schlichtungsgesetz

(1)
Jeder Notar ist als Träger eines öffentlichen Amtes Gütestelle.
(2)
1Jeder Rechtsanwalt, der sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer dazu verpflichtet hat, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben, ist durch die Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zuzulassen. 2Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Pflichten nach Art. 8 gröblich vernachlässigt werden.
(3)
Die Gütestellen nach den Abs. 1 und 2 sowie die nach Art. 22 des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes (AGGVG) anerkannten Gütestellen sind landesrechtlich anerkannte Gütestellen nach § 15a Abs. 6 EGZPO.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Zivilprozessrecht
Notizen
zu Art. 5 BaySchlG
Keine Notizen vorhanden.