BaySchlG Bayerisches Schlichtungsgesetz
BaySchlG
Bayerisches Schlichtungsgesetz
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
(1)
Die Vollstreckungsklausel auf einem Vergleich einer Gütestelle nach Art. 5 Abs. 1 erteilt der Notar.
(2)
Die Vollstreckungsklausel auf einem Vergleich einer Gütestelle nach Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 erteilt der Rechtspfleger des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle eingerichtet ist.
Quelle: BAY
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