BaySchlG
Verweise
in Art. 7 BaySchlG
BaySchlG
Bayerisches Schlichtungsgesetz
1Die Gütestelle nimmt den schriftlichen Schlichtungsantrag während der üblichen Geschäftszeiten entgegen und registriert ihn. 2Der Schlichtungsantrag kann auch zu Protokoll der Gütestelle erklärt werden.
Quelle: BAY
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