BaySchlG
Verweise
in Art. 7 BaySchlG

BaySchlG  
Bayerisches Schlichtungsgesetz

Zivilrecht

Zivilprozessrecht

1Die Gütestelle nimmt den schriftlichen Schlichtungsantrag während der üblichen Geschäftszeiten entgegen und registriert ihn. 2Der Schlichtungsantrag kann auch zu Protokoll der Gütestelle erklärt werden.
Quelle: BAY
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