BaySchlG Bayerisches Schlichtungsgesetz
BaySchlG
Bayerisches Schlichtungsgesetz
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
1Die Gütestelle nimmt den schriftlichen Schlichtungsantrag während der üblichen Geschäftszeiten entgegen und registriert ihn. 2Der Schlichtungsantrag kann auch zu Protokoll der Gütestelle erklärt werden.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Zivilprozessrecht
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zu Art. 7 BaySchlG
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