FHGöD NRW Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
Zum 1. April 2000 tritt auf Grund des Hochschulgesetzes -HG- vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) das Fachhochschulgesetz -FHG- vom 3. August 1993 außer Kraft. Gemäß § 127 Abs. 2 Hochschulgesetz gelten die Vorschriften des Fachhochschulgesetzes, auf die das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst verweist, fort.
Die betreffenden Vorschriften des Fachhochschulgesetzes sind nachfolgend aufgeführt:
Die betreffenden Vorschriften des Fachhochschulgesetzes sind nachfolgend aufgeführt:
(1) Das Hochschulwesen ist mit dem Ziel neu zu ordnen, die gegenwärtig von Hochschulen mit unterschiedlicher Aufgabenstellung wahrgenommenen Aufgaben zu verbinden.
(2) Die Neuordnung des Hochschulwesens soll insbesondere gewährleisten,
- 1.inhaltlich differenzierte und zeitlich gestufte, aufeinander bezogene Studiengänge mit entsprechenden Abschlüssen in dafür geeigneten Bereichen anzubieten; soweit es der Inhalt der Studiengänge zulässt, sollen gemeinsame Studienabschnitte oder aufeinander folgende Studiengänge geschaffen werden,
- 2.Studiengänge so aufzubauen, dass bei einem Wechsel zwischen Studiengängen gleicher oder verwandter Fachrichtungen erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen weitgehend angerechnet werden können,
- 3.Studienberatung wirksam anzubieten,
- 4.die Wissenschaft und die Kunst dem jeweiligen Studiengang entsprechend in der Verbindung von Theorie und Praxis darzustellen,
- 5.fachbereichs- und hochschulübergreifende Lehr-, Forschungs- und Entwicklungsprogramme aufzustellen sowie Schwerpunkte in Lehre, Forschung und Entwicklung auch in Abstimmung mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung zu bilden,
- 6.eine fachbezogene und fächerübergreifende Hochschuldidaktik zu fördern,
- 7.Möglichkeiten zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben für Professorinnen und Professoren von Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen zu eröffnen, soweit solche nicht in einem ihren Dienstaufgaben entsprechenden Maße bestehen,
- 8.alle Hochschuleinrichtungen bestmöglich zu nutzen;
- 9.bei der Planung den Zusammenhang aller Hochschuleinrichtungen zu berücksichtigen sowie ein regional und überregional ausgewogenes Angebot an Hochschuleinrichtungen zu Schaffen.
(3) Zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Ziele sind weitere integrierte Gesamthochschulen durch Gesetz zu errichten, es sei denn, die Ziele werden von den jeweiligen Hochschulen eines Bereichs unter Aufrechterhaltung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit im Wege der Zusammenarbeit erreicht. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit nur in einzelnen Fachbereichen unterschiedlicher Hochschulen vor, sollen Studiengänge im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 von diesen Fachbereichen gemeinsam erarbeitet und angeboten werden. Die §§ 109 und 110 UG finden Anwendung.
(4) Im Rahmen einer für aufeinander folgende Studiengänge gebotenen Zusammenarbeit haben die Hochschulen die Voraussetzungen und Inhalte von Ergänzungsstudien an Universitäten für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulstudiengängen miteinander abzustimmen.
(1) Die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, künstlerische Gestaltung, Lehre oder die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, nur beratend mit. In diesen Angelegenheiten mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen und Professoren haben sie Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Fachhochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes.
(2) Entscheidungen, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zu Stande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium jeweils angehörenden Professorinnen und Professoren. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.
(3) Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 handelt, so entscheidet darüber das Rektorat.
(1) Von den Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern haben Entscheidungsbefugnisse die zentralen Organe und die Organe der Fachbereiche. Sonstige Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt oder zugelassen ist.
(2) Kollegialorgane sollen ihre Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken. Soweit es die Art der Angelegenheiten zulässt, sollen diese nach Maßgabe der Grundordnung der oder dem Vorsitzenden des Gremiums zur Erledigung zugewiesen werden.
(3) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
(4) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.
(5) Bei Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen der Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen, gelten § 20 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 bis 5 sowie § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. Beteiligte oder Beteiligter im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist diejenige oder derjenige, die oder der durch die Entscheidung, Abstimmung oder Beratung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Amtshandlungen, die unter der Mitwirkung einer nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossenen Person erfolgt sind, sind aufzuheben, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis ausschlaggebend war oder gewesen sein könnte und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
(6) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.
Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Fachhochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Fachhochschule werden ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie kann einer Fachhochschule Verwaltungsaufgaben im Bereich staatlicher Angelegenheiten zur gemeinsamen Erledigung für mehrere Hochschulen nach Anhörung der betroffenen Hochschulen übertragen.
(1) Die Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer Fachhochschule obliegenden Aufgaben in Lehre, Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und künstlerischer Gestaltung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbstständig wahr und wirken an der Studienreform und der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Fachhochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und Aufgaben ihrer Fachhochschule nach § 3 wahrzunehmen.
(2) Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählt auch die Beteiligung an der berufspraktischen Ausbildung, soweit diese Teil des Studienganges ist. Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Beschlüsse des Fachbereichs, die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen. Sie können vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach ihrer Anhörung und nach Anhörung der beteiligten Hochschulen verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen in dem von ihnen vertretenen Fach zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen Hochschule abzuhalten und die entsprechende Prüfung abzunehmen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist und an ihrer Fachhochschule ein ihrer vollen Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.
(3) Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen zur Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterischen Aufgaben berechtigt und verpflichtet, soweit dies zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Grundlegung und Weiterentwicklung der ihnen jeweils obliegenden Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist. Sie können Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach § 64 durchführen, wenn und soweit auf ihren Antrag die Rektorin oder der Rektor auf Vorschlag des Senats nach Anhörung des Fachbereichsrats diese Tätigkeit als Dienstaufgaben bestimmt. Ergebnisse dieser Tätigkeit sollen unbeschadet des § 4 Abs. 2 alsbald öffentlich zugänglich gemacht werden.
(4) Art und Umfang der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 41a nach der Regelung, die das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:
- 1.Ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- 2.pädagogische Eignung, die durch Erfahrung in einer vorausgegangenen Lehr- oder Ausbildungstätigkeit nachgewiesen oder bei Fehlen dieser Voraussetzung ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 201 Abs. 3 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt;
- 3.besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird,
- 4.besondere Leistungen bei der Anwendung oder der Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Methoden während einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
(2) Soweit es in besonderen Ausnahmefällen der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 zusätzliche wissenschaftliche Leistungen treten. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen werden durch eine Habilitation oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen innerhalb oder außerhalb des Hochschulbereichs nachgewiesen.
(3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Absatz 2 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.
(4) In künstlerischen Fächern kann abweichend von Absatz 1 Nr. 3 und 4 und Absatz 2 eingestellt werden, wer eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist. Der Nachweis der zusätzlichen künstlerischen Leistungen wird in der Regel durch besondere Leistungen während einer fünfjährigen künstlerischen Tätigkeit, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, erbracht. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie beruft die Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Fachhochschule. Es kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages der Fachhochschule berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag der Fachhochschule kann es eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn die Fachhochschule acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn sie der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist die Fachhochschule zu hören.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 kann das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie die Stelle auch einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule zuweisen. Vor der Zuweisung an eine andere Hochschule sind die beiden betroffenen Hochschulen zu hören.
(3) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden.
(1) Die Stellen für Professorinnen und Professoren sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben. Die Aufgaben in der Lehre müssen so weit gefasst sein, dass durch die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber ein angemessener Teil des erforderlichen Lehrangebots des Fachs auf Dauer abgedeckt werden kann. Bei Wiederbesetzungen prüft das Rektorat, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll. Soll die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert oder die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen werden, beschließt hierüber der Senat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche. In diesen Fällen ist für die Ausschreibung der Stelle die Zustimmung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie erforderlich.
(2) Die Fachhochschule hat dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie ihren Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb der in §§ 33 Abs. 1 Satz 3 genannten Fristen, vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil die Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.
(3) Der Berufungsvorschlag soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten und muss diese insbesondere im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder vom Stelleninhaber zu erfüllenden Aufgaben unter Einschluss der Lehraufgaben ausreichend begründen; ihm sollen zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt werden.
(4) Zur Vorbereitung von Berufungsvorschlägen werden Berufungskommissionen gebildet, in denen die Professorinnen und Professoren über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen. Den Berufungskommissionen können auch Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen angehören. Die Feststellung, ob einer Habilitation gleichwertige Leistungen im Sinne von § 32 Abs. 2 vorliegen, darf nicht ohne Mitwirkung und gegen die Stimme einer oder eines der Berufungskommission angehörenden Professorin oder Professors mit der Qualifikation gemäß § 32 Abs. 2 getroffen werden. Die Mitglieder der Berufungskommission werden von den Mitgliedern des Fachbereichsrates nach Gruppen getrennt gewählt. Das Nähere regelt die Fachhochschule.
(5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.
(1) Auf die beamteten Professorinnen und Professoren finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Professorinnen und Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahe legen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.
(3) Professorinnen und Professoren können ausnahmsweise in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 206 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.
(4) Die Fachhochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 32 erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Die Beauftragung ist dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie anzuzeigen.
(1) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie kann auf Vorschlag der Fachhochschule Professorinnen und Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Dauer eines Semesters für die Anwendung und Erprobung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Fachhochschule beurlauben, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Dem Land sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.
(2) Soweit Professorinnen und Professoren während eines Zeitraums von mindestens acht Semestern Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wahrgenommen haben, können sie für die Dauer eines Semesters zur Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von ihren sonstigen Aufgaben freigestellt werden; Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(3) In begründeten Ausnahmefällen kann das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie auf Vorschlag der Fachhochschule von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer nach den Absätzen 1 und 2 abweichen; im Vorschlag sind die bisherigen Leistungen in der Lehre darzulegen. Im Antrag auf Beurlaubung oder Freistellung ist die beabsichtigte Tätigkeit oder das Vorhaben näher zu beschreiben. Nach Ablauf der Beurlaubung oder Freistellung hat die Professorin oder der Professor der Fachhochschule über den Ablauf ihrer oder seiner Tätigkeit oder die Durchführung des Vorhabens zu berichten. Ein Freisemester nach Absatz 1 oder 2 kann hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen nur alternativ gewährt werden.
(1) Die Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Fachhochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung von wissenschaftlichen und künstlerischen Erkenntnissen und Methoden oder hervorragende Leistungen in Lehre, Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und künstlerischer Gestaltung, die den Anforderungen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen, erbracht haben. Die Bezeichnung wird von der Hochschule verliehen.
(2) Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbstständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Außer im Falle, dass die Bezeichnung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bereits verliehen wurde, darf die Frist auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen nicht unter drei Jahre abgekürzt werden. Die Bezeichnung kann nicht mehrfach oder neben einer entsprechenden Amtsbezeichnung oder sonstigen entsprechenden Bezeichnung verliehen werden. Sie begründet weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes. Das Recht zur Führung der Bezeichnung ruht, wenn die oder der Berechtigte zur Professorin oder zum Professor ernannt oder als Professorin oder Professor eingestellt wird oder die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" aus einem sonstigen Grund führen kann.
(3) Die Verleihung kann widerrufen werden, wenn die Honorarprofessorin oder der Honorarprofessor ohne wichtigen Grund zwei Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt hat, es sei denn, dass sie oder er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. Die Verleihung kann auch widerrufen werden, wenn die Honorarprofessorin oder der Honorarprofessor durch ihr oder sein Verhalten das Ansehen oder das Vertrauen, das ihre oder seine Stellung erfordert, verletzt hat. Die Verleihung kann zurückgenommen werden, wenn ein Grund vorliegt, der bei einer Beamtin oder einem Beamten die Rücknahme der Ernennung rechtfertigen würde.
(1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfordert. Ihnen können darüber hinaus andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Fachhochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben.
(2) Lehraufgaben der Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach oder für die betroffenen Fächer zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter deren fachlicher Verantwortung.
(3) Die Lehrkräfte für besondere Aufgaben können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Ein Teil der Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben kann für Aufgaben oder Dienstleistungen, die zugleich der Weiterbildung der Lehrkraft für besondere Ausgaben dienen sollen, bestimmt werden; diese Stellen sind entsprechend auszubringen.
§ 39 FHG
Lehrbeauftragte
Lehrbeauftragte
(1) Lehrbeauftragte können erteilt werden
- a)zur Ergänzung des Lehrangebots,
- b)für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf,
- c)für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Kräfte nicht rechtfertigt.
Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis. Lehraufträge dürfen nicht rückwirkend erteilt werden.
(2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn die oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder der Lehrauftrag einer oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, dass ihre oder seine Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend vermindert werden.
§ 40 FHG
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und Forschung mit Hochschulabschluss
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und Forschung mit Hochschulabschluss
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und Forschung mit Hochschulabschluss sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und Forschung mit Hochschulabschluss haben als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Zu ihren Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung. Soweit die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in Lehre und Forschung mit Hochschulabschluss dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen ist, ist diese oder dieser weisungsbefugt.
(3) Einstellungsvoraussetzung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender Abschluss eines Hochschulstudiums. Soweit es den Anforderungen der Stelle entspricht, können weitere Voraussetzungen, insbesondere Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule, gefordert werden.
(4) Ein Teil der Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann für befristete Beschäftigungsverhältnisse gem. §§ 57a und 57b HRG eingerichtet werden, insbesondere zum Zwecke der Weiterbildung sowie zur Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
(5) Im übrigen richten sich die Aufgaben, die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.
§ 40a FHG
Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung, den Fachbereichen, den Fachhochschuleinrichtungen oder den Betriebseinheiten tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten oder Arbeiterinnen und Arbeiter, denen andere als die in § 40 Abs. 1 und 2 beschriebenen Dienstleistungen obliegen.
(2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.
§ 41 FHG
Studentische Hilfskräfte
Studentische Hilfskräfte
(1) Die studentischen Hilfskräfte erfüllen in der Fachhochschule Dienstleistungen in Lehre, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerischer Gestaltung sowie hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Professorin oder eines Professors, einer anderen Person mit selbstständigen Lehraufgaben oder der Leiterin oder des Leiters einer Einrichtung. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin und Tutor im Rahmen der Studienordnung Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen.
(2) Die Bestellung als studentische Hilfskraft erfolgt im Einvernehmen mit der Person, unter deren Verantwortung sie stehen. Sie werden mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt.
§ 41a FHG
Lehrverpflichtung
Lehrverpflichtung
(1) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Hochschulpersonal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags.
(2) Bei der Regelung der Lehrverpflichtung ist die Belastung durch andere Dienstaufgaben zu berücksichtigen. Soweit es zum Zwecke der erschöpfenden Nutzung der Lehrkapazität erforderlich ist, soll die Lehrverpflichtung auf Grund der vertretbaren Höchstbelastung in der Lehre festgelegt werden.
(3) In der Regelung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Lehrverpflichtungen im Austausch zwischen mehreren Lehrenden oder im Ausgleich mit den eigenen Lehrverpflichtungen in mehreren Semestern erfüllt werden können, wenn das erforderliche Lehrangebot gewährleistet ist.
§ 42 FHG
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
Dienstvorgesetzter der Rektorin oder des Rektors, der Kanzlerin oder des Kanzlers und der Professorinnen und Professoren ist das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Leiterin oder des Leiters der Hochschulbibliothek und der Datenverarbeitungszentrale sowie anderer hauptamtlichen Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Lehre und Forschung mit Hochschulabschluss und der Beamtinnen und Beamten gemäß § 79 Abs. 1 ist die Rektorin oder der Rektor. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter anderer als der in Satz 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
§ 49 FHG
Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer
Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer
(1) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen und Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Fachhochschule kann nach Maßgabe der Einschreibungsordnung die Zulassung von Zweithörerinnen und Zweithörern unter den in § 52 Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen beschränken.
(2) Zweithörerinnen und Zweithörer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 und 3 Satz 2 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden.
(3) Bewerberinnen oder Bewerber, die in einer Fachhochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerin oder Gasthörer im Rahmen der vorhandener Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach § 44 ist nicht erforderlich. § 46 Abs. 2 gilt entsprechend. Im Fall des § 46 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c ist eine Zulassung für die Dauer der Exmatrikulation ausgeschlossen. Von den Fällen der Teilnahme an einem weiterbildenden Studium im Sinne des § 59 Abs. 4 Satz 4 abgesehen, sind Gasthörerinnen und Gasthörer nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten.
§ 63 FHG
Hochschulgrade
Hochschulgrade
(1) Die Fachhochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung. Der Diplomgrad wird mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen.
(2) Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit regelt das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Benehmen mit den Hochschulen durch Rechtsverordnung die Bezeichnung der Diplomgrade und die Zuordnung der Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann mit Zustimmung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie für den berufsqualifizierenden Abschluss nach einer Hochschulprüfung auf Grund einer Vereinbarung mit einer Hochschule, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes liegt, deren Grad verliehen werden.
§ 76 FHG
Folgen der Anerkennung
Folgen der Anerkennung
(1) Das an einer staatlich anerkannten Fachhochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die staatlich anerkannten Fachhochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen und den Hochschulgrad zu verleihen. § 63 gilt entsprechend. Die staatlich anerkannten kirchlichen Fachhochschulen können den Hochschulgrad auch auf Grund einer kirchlichen Prüfung, mit der das Fachhochschulstudium abgeschlossen wird, vergeben. Für Studiengänge, die überwiegend der Ausbildung für kirchliche Berufe dienen, erfolgt die Festlegung von Graden nach § 53 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Träger.
(3) Die Studien- und Prüfungsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der staatlichen Fachhochschulen durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie. § 74 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt.
(4) Die Einstellung von Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie anzuzeigen. Lehrende, zu deren Gehalt und Altersversorgung ein Zuschuss gemäß § 78 Abs. 2 geleistet oder denen im Falle der Auflösung der staatlich anerkannten Fachhochschule die Übernahme in den Landesdienst zugesichert werden soll, bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit an der staatlich anerkannten Fachhochschule der Genehmigung durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie.
(5) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie kann dem Träger der staatlich anerkannten Fachhochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Fachhochschule das Recht zu verleihen, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zu führen. § 92 Abs. 4 und § 202 Abs. 4 Landesbeamtengesetz finden entsprechende Anwendung. Die Verleihung und die Erlaubnis nach § 92 Abs. 4 Landesbeamtengesetz bedürfen im Einzelfall der Zustimmung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie.
(6) § 37 findet für die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" Anwendung.
(7) Zur Wahrnehmung der dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie obliegenden Aufsichtspflichten ist es befugt, sich über die Angelegenheiten der staatlich anerkannten Fachhochschulen zu unterrichten. Eine staatlich Beauftragte oder ein staatlich Beauftragter kann zu Hochschulprüfungen entsandt werden.
(8) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Fachhochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen. Staatlich anerkannte Fachhochschulen können mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.
Quelle: Justizportal NRW
Import: