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FHGöD NRW
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Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW
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§ 31 Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 109 und 110 HG 2004 entsprechend.
Quelle:
Justizportal NRW
Import:
22.10.2024