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FHGöD NRW
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Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW
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§ 32 Satzungen und Ordnungen
Mit Ausnahme der Wahlordnung gelten die übrigen Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule fort.
Quelle:
Justizportal NRW
Import:
23.10.2024