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FHGöD NRW  
Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW

(1) Die Fachhochschulen unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht (§§ 11 bis 13 des Landesorganisationsgesetzes), in Fragen von Lehre und Forschung der Rechtsaufsicht.
(2) Die Aufsicht üben aus
  1. 1.
    über die Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen das Finanzministerium,
  2. 2.
    über die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen das Justizministerium,
  3. 3.
    über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen das Innenministerium.
Die Fachaufsicht wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie ausgeübt, im Falle des § 27 übt das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie die Aufsicht im Einvernehmen mit dem im Übrigen für die Aufsicht zuständigen Ministerium aus.
(3) Bei im Rahmen der Rechtsaufsicht beanstandeten Beschlüssen und Unterlassungen des Senats oder eines Fachbereichsrates ist Abhilfe innerhalb einer zu bestimmenden, angemessenen Frist zu verlangen. Die Beanstandung von Beschlüssen hat aufschiebende Wirkung. Kommt der Senat oder ein Fachbereichsrat einer Beanstandung nach Satz 1 oder nach § 9 Abs. 2 oder einer Anordnung nicht fristgemäß nach, so kann das zuständige Ministerium die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle treffen, insbesondere kann es die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. Einer Fristsetzung durch das zuständige Ministerium bedarf es nicht, wenn der Senat oder ein Fachbereichsrat die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung verweigert oder dauernd beschlussunfähig ist.
(4) Ist der Senat oder ein Fachbereichsrat dauernd beschlussunfähig, so kann ihn das zuständige Ministerium auflösen und seine unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann das zuständige Ministerium Beauftragte bestellen, die die Befugnisse des Senats oder einzelner Mitglieder oder die Befugnisse eines Fachbereichsrates oder einzelner Angehöriger in dem erforderlichen Umfang ausüben.
(5) Aufsichtsmaßnahmen sind so auszuwählen und anzuwenden, dass die Fachhochschule ihre Aufgaben nach diesem Gesetz alsbald wieder selbstständig erfüllen kann.
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