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FHGöD NRW  
Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1) Der Senat hat folgende Aufgaben:
  1. 1.
    Behandlung von Grundsatzfragen der Studienreform,
  2. 2.
    Beschlussfassung über den Erlass und die Änderung der Grundordnung sowie über Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auch Beschlussfassung über die Einschreibungsordnung für die Zulassung nichtbeamteter Studierender,
  3. 3.
    Beschlussfassung über die Studienordnungen oder Zustimmung zu den Studienordnungen in den Fällen des § 13 Nr. 1,
  4. 4.
    Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes,
  5. 5.
    Beschlussfassung zu Grundsatzfragen der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben,
  6. 6.
    Beschlussfassung über Vorschläge für die Berufung von Professoren und Dozenten und Mitwirkung bei der Bestellung von Dozenten,
  7. 7.
    Mitwirkung bei der Bestellung des Leiters der Fachhochschule, seines Stellvertreters und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben; an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Mitwirkung bei der Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten, des Kanzlers, der Abteilungsleiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
  8. 8.
    Mitwirkung bei der Errichtung, Teilung, Zusammenlegung oder Auflösung von Fachbereichen oder Abteilungen,
  9. 9.
    Stellungnahme zu dem Beitrag der Fachhochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt,
  10. 10.
    Stellungnahme zu Entwürfen von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und zum Ausbildungsplan für die fachpraktische Ausbildung sowie Vorschläge zu bestehenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und Ausbildungsplänen,
  11. 11.
    Stellungnahme zum Jahresbericht des Leiters der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung zum Jahresbericht des Präsidenten.
(2) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Kommissionen bilden. Den Kommissionen dürfen Personen angehören, die nicht Mitglieder der Fachhochschule sind; § 7 Abs. 6 gilt entsprechend.
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