- § 1Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Passpflicht
- § 4Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- § 4aZugang zur Erwerbstätigkeit
- § 5Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
- § 6Visum
- § 7Aufenthaltserlaubnis
- § 8Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
- § 9Niederlassungserlaubnis
- § 9aErlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
- § 9bAnrechnung von Aufenthaltszeiten
- § 9cLebensunterhalt
- § 10Aufenthaltstitel bei Asylantrag
- § 11Einreise- und Aufenthaltsverbot
- § 12Geltungsbereich; Nebenbestimmungen
- § 12aWohnsitzregelung
- § 13Grenzübertritt
- § 14Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
- § 15Zurückweisung
- § 15aVerteilung unerlaubt eingereister Ausländer
- § 16Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung
- § 16aBerufsausbildung; berufliche Weiterbildung
- § 16bStudium
- § 16cMobilität im Rahmen des Studiums
- § 16dMaßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- § 16eStudienbezogenes Praktikum EU
- § 16fSprachkurse und Schulbesuch
- § 16gAufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer
- § 17Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes
- § 18Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen
- § 18aFachkräfte mit Berufsausbildung
- § 18bFachkräfte mit akademischer Ausbildung
- § 18cNiederlassungserlaubnis für Fachkräfte
- § 18dForschung
- § 18eKurzfristige Mobilität für Forscher
- § 18fAufenthaltserlaubnis für mobile Forscher
- § 18gBlaue Karte EU
- § 18hKurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU
- § 18iLangfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU
- § 19ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
- § 19aKurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
- § 19bMobiler-ICT-Karte
- § 19cSonstige Beschäftigungszwecke; Beamte
- § 19dAufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
- § 19eTeilnahme am europäischen Freiwilligendienst
- § 19fAblehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e
- § 20Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet
- § 20aChancenkarte; Verordnungsermächtigung
- § 20bPunktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungsermächtigung
- § 21Selbständige Tätigkeit
- § 22Aufnahme aus dem Ausland
- § 23Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden;Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden
- § 23aAufenthaltsgewährung in Härtefällen
- § 24Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
- § 25Aufenthalt aus humanitären Gründen
- § 25aAufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen
- § 25bAufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
- § 26Dauer des Aufenthalts
- § 27Grundsatz des Familiennachzugs
- § 28Familiennachzug zu Deutschen
- § 29Familiennachzug zu Ausländern
- § 30Ehegattennachzug
- § 31Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
- § 32Kindernachzug
- § 33Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
- § 34Aufenthaltsrecht der Kinder
- § 35Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
- § 36Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
- § 36aFamiliennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
- § 37Recht auf Wiederkehr
- § 38Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
- § 38aAufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte
- § 39Zustimmung zur Beschäftigung
- § 40Versagungsgründe
- § 41Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis
- § 42Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
- § 43Integrationskurs
- § 44Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
- § 44aVerpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
- § 45Integrationsprogramm
- § 45aBerufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung
- § 45bInformations- und Beratungsangebote; Verordnungsermächtigung und Vorintegrationsmaßnahmen
- § 46Ordnungsverfügungen
- § 47Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung
- § 47aMitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich
- § 47bReisen in den Herkunftsstaat
- § 48Ausweisrechtliche Pflichten
- § 48aErhebung von Zugangsdaten
- § 49Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität
- § 50Ausreisepflicht
- § 51Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
- § 52Widerruf
- § 53Ausweisung
- § 54Ausweisungsinteresse
- § 55Bleibeinteresse
- § 56Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
- § 56aElektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung
- § 57Zurückschiebung
- § 58Abschiebung
- § 58aAbschiebungsanordnung
- § 59Androhung der Abschiebung
- § 60Verbot der Abschiebung
- § 60aVorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
- § 60bDuldung für Personen mit ungeklärter Identität
- § 60cAusbildungsduldung
- § 60dBeschäftigungsduldung
- § 61Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen
- § 62Abschiebungshaft
- § 62aVollzug der Abschiebungshaft
- § 62bAusreisegewahrsam
- § 62cErgänzende Vorbereitungshaft
- § 62dBestellung eines anwaltlichen Vertreters
- § 63Pflichten der Beförderungsunternehmer
- § 64Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer
- § 65Pflichten der Flughafenunternehmer
- § 66Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
- § 67Umfang der Kostenhaftung
- § 68Haftung für Lebensunterhalt
- § 68aÜbergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen
- § 69Gebühren
- § 70Verjährung
- § 71Zuständigkeit
- § 71aZuständigkeit und Unterrichtung
- § 72Beteiligungserfordernisse
- § 72aAbgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken
- § 73Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln
- § 73aUnterrichtung über die Erteilung von Visa
- § 73bÜberprüfung der Zuverlässigkeit von im Visumverfahren tätigen Personen und Organisationen
- § 73cZusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern
- § 74Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
- § 74aDurchbeförderung von Ausländern
- § 75Aufgaben
- § 76[weggefallen]
- § 77Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
- § 78Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
- § 78aVordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen
- § 79Entscheidung über den Aufenthalt
- § 80Handlungsfähigkeit
- § 81Beantragung des Aufenthaltstitels
- § 81aBeschleunigtes Fachkräfteverfahren
- § 82Mitwirkung des Ausländers
- § 83Beschränkung der Anfechtbarkeit
- § 84Wirkungen von Widerspruch und Klage
- § 85Berechnung von Aufenthaltszeiten
- § 85aVerfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
- § 86Erhebung personenbezogener Daten
- § 86aErhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration
- § 87Übermittlungen an Ausländerbehörden
- § 88Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen
- § 88aVerarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen
- § 89Verfahren bei identitätsüberprüfenden, -feststellenden und -sichernden Maßnahmen
- § 90Übermittlungen durch Ausländerbehörden
- § 90aMitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden
- § 90bDatenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden
- § 90cDatenübermittlungen im Visumverfahren über das Auswärtige Amt
- § 91Speicherung und Löschung personenbezogener Daten
- § 91aDatenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes
- § 91bDatenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle
- § 91cInnergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG
- § 91dAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801
- § 91eGemeinsame Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
- § 91fAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union
- § 91gAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU
- § 92Amt der Beauftragten
- § 93Aufgaben
- § 94Amtsbefugnisse
- § 95Strafvorschriften
- § 96Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet
- § 97Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
- § 97aGeheimhaltungspflichten
- § 98Bußgeldvorschriften
- § 98aVergütung
- § 98bAusschluss von Subventionen
- § 98cAusschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
- § 99Verordnungsermächtigung
- § 100Sprachliche Anpassung
- § 101Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
- § 102Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung
- § 103Anwendung bisherigen Rechts
- § 104Übergangsregelungen
- § 104aAltfallregelung
- § 104bAufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern
- § 104cChancen-Aufenthaltsrecht
- § 105Übergangsregelung zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität
- § 105aBestimmungen zum Verwaltungsverfahren
- § 105bÜbergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster
- § 105cÜberleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
- § 105dErmächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
- § 106Einschränkung von Grundrechten
- § 107Stadtstaatenklausel
- Anlage(zu § 20a Absatz 3 Nummer 2, § 20b)
Verweise
in § 69 AufenthG
AufenthG Aufenthaltsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilität von Studenten nach § 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e.
(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen.
(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:
- 1.
- für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,
- 1a.
- für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
- 1b.
- für die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,
- 1c.
- für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,
- 2.
- für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
- 2a.
- für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: 200 Euro,
- 3.
- für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,
- 3a.
- für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,
- 4.
- für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
- 5.
- für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach § 18d: 220 Euro,
- 6.
- für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,
- 7.
- für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,
- 8.
- für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,
- 9.
- für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.
(6) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 5 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.
(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht zurückgezahlt.
(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen:
- 1.
- für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
- 2.
- für den Widerspruch gegen eine sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistung: 55 Euro.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Keine verwandten Schemata vorhanden.
Notizen
zu § 69 AufenthG
Keine Notizen vorhanden.