- § 1Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Passpflicht
- § 4Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- § 4aZugang zur Erwerbstätigkeit
- § 5Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
- § 6Visum
- § 7Aufenthaltserlaubnis
- § 8Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
- § 9Niederlassungserlaubnis
- § 9aErlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
- § 9bAnrechnung von Aufenthaltszeiten
- § 9cLebensunterhalt
- § 10Aufenthaltstitel bei Asylantrag
- § 11Einreise- und Aufenthaltsverbot
- § 12Geltungsbereich; Nebenbestimmungen
- § 12aWohnsitzregelung
- § 13Grenzübertritt
- § 14Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
- § 15Zurückweisung
- § 15aVerteilung unerlaubt eingereister Ausländer
- § 16Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung
- § 16aBerufsausbildung; berufliche Weiterbildung
- § 16bStudium
- § 16cMobilität im Rahmen des Studiums
- § 16dMaßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- § 16eStudienbezogenes Praktikum EU
- § 16fSprachkurse und Schulbesuch
- § 16gAufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer
- § 17Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes
- § 18Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen
- § 18aFachkräfte mit Berufsausbildung
- § 18bFachkräfte mit akademischer Ausbildung
- § 18cNiederlassungserlaubnis für Fachkräfte
- § 18dForschung
- § 18eKurzfristige Mobilität für Forscher
- § 18fAufenthaltserlaubnis für mobile Forscher
- § 18gBlaue Karte EU
- § 18hKurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU
- § 18iLangfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU
- § 19ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
- § 19aKurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
- § 19bMobiler-ICT-Karte
- § 19cSonstige Beschäftigungszwecke; Beamte
- § 19dAufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
- § 19eTeilnahme am europäischen Freiwilligendienst
- § 19fAblehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e
- § 20Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet
- § 20aChancenkarte; Verordnungsermächtigung
- § 20bPunktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungsermächtigung
- § 21Selbständige Tätigkeit
- § 22Aufnahme aus dem Ausland
- § 23Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden;Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden
- § 23aAufenthaltsgewährung in Härtefällen
- § 24Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
- § 25Aufenthalt aus humanitären Gründen
- § 25aAufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen
- § 25bAufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
- § 26Dauer des Aufenthalts
- § 27Grundsatz des Familiennachzugs
- § 28Familiennachzug zu Deutschen
- § 29Familiennachzug zu Ausländern
- § 30Ehegattennachzug
- § 31Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
- § 32Kindernachzug
- § 33Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
- § 34Aufenthaltsrecht der Kinder
- § 35Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
- § 36Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
- § 36aFamiliennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
- § 37Recht auf Wiederkehr
- § 38Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
- § 38aAufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte
- § 39Zustimmung zur Beschäftigung
- § 40Versagungsgründe
- § 41Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis
- § 42Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
- § 43Integrationskurs
- § 44Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
- § 44aVerpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
- § 45Integrationsprogramm
- § 45aBerufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung
- § 45bInformations- und Beratungsangebote; Verordnungsermächtigung und Vorintegrationsmaßnahmen
- § 46Ordnungsverfügungen
- § 47Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung
- § 47aMitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich
- § 47bReisen in den Herkunftsstaat
- § 48Ausweisrechtliche Pflichten
- § 48aErhebung von Zugangsdaten
- § 49Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität
- § 50Ausreisepflicht
- § 51Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
- § 52Widerruf
- § 53Ausweisung
- § 54Ausweisungsinteresse
- § 55Bleibeinteresse
- § 56Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
- § 56aElektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung
- § 57Zurückschiebung
- § 58Abschiebung
- § 58aAbschiebungsanordnung
- § 59Androhung der Abschiebung
- § 60Verbot der Abschiebung
- § 60aVorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
- § 60bDuldung für Personen mit ungeklärter Identität
- § 60cAusbildungsduldung
- § 60dBeschäftigungsduldung
- § 61Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen
- § 62Abschiebungshaft
- § 62aVollzug der Abschiebungshaft
- § 62bAusreisegewahrsam
- § 62cErgänzende Vorbereitungshaft
- § 62dBestellung eines anwaltlichen Vertreters
- § 63Pflichten der Beförderungsunternehmer
- § 64Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer
- § 65Pflichten der Flughafenunternehmer
- § 66Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
- § 67Umfang der Kostenhaftung
- § 68Haftung für Lebensunterhalt
- § 68aÜbergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen
- § 69Gebühren
- § 70Verjährung
- § 71Zuständigkeit
- § 71aZuständigkeit und Unterrichtung
- § 72Beteiligungserfordernisse
- § 72aAbgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken
- § 73Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln
- § 73aUnterrichtung über die Erteilung von Visa
- § 73bÜberprüfung der Zuverlässigkeit von im Visumverfahren tätigen Personen und Organisationen
- § 73cZusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern
- § 74Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
- § 74aDurchbeförderung von Ausländern
- § 75Aufgaben
- § 76[weggefallen]
- § 77Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
- § 78Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
- § 78aVordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen
- § 79Entscheidung über den Aufenthalt
- § 80Handlungsfähigkeit
- § 81Beantragung des Aufenthaltstitels
- § 81aBeschleunigtes Fachkräfteverfahren
- § 82Mitwirkung des Ausländers
- § 83Beschränkung der Anfechtbarkeit
- § 84Wirkungen von Widerspruch und Klage
- § 85Berechnung von Aufenthaltszeiten
- § 85aVerfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
- § 86Erhebung personenbezogener Daten
- § 86aErhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration
- § 87Übermittlungen an Ausländerbehörden
- § 88Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen
- § 88aVerarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen
- § 89Verfahren bei identitätsüberprüfenden, -feststellenden und -sichernden Maßnahmen
- § 90Übermittlungen durch Ausländerbehörden
- § 90aMitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden
- § 90bDatenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden
- § 90cDatenübermittlungen im Visumverfahren über das Auswärtige Amt
- § 91Speicherung und Löschung personenbezogener Daten
- § 91aDatenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes
- § 91bDatenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle
- § 91cInnergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG
- § 91dAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801
- § 91eGemeinsame Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
- § 91fAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union
- § 91gAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU
- § 92Amt der Beauftragten
- § 93Aufgaben
- § 94Amtsbefugnisse
- § 95Strafvorschriften
- § 96Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet
- § 97Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
- § 97aGeheimhaltungspflichten
- § 98Bußgeldvorschriften
- § 98aVergütung
- § 98bAusschluss von Subventionen
- § 98cAusschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
- § 99Verordnungsermächtigung
- § 100Sprachliche Anpassung
- § 101Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
- § 102Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung
- § 103Anwendung bisherigen Rechts
- § 104Übergangsregelungen
- § 104aAltfallregelung
- § 104bAufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern
- § 104cChancen-Aufenthaltsrecht
- § 105Übergangsregelung zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität
- § 105aBestimmungen zum Verwaltungsverfahren
- § 105bÜbergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster
- § 105cÜberleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
- § 105dErmächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
- § 106Einschränkung von Grundrechten
- § 107Stadtstaatenklausel
- Anlage(zu § 20a Absatz 3 Nummer 2, § 20b)
Verweise
in § 16c AufenthG
AufenthG Aufenthaltsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck des Studiums, der 360 Tage nicht überschreitet, bedarf ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1 keines Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende Bildungseinrichtung im Bundesgebiet dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass der Ausländer beabsichtigt, einen Teil seines Studiums im Bundesgebiet durchzuführen, und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit der Mitteilung vorlegt:
- 1.
- den Nachweis, dass der Ausländer einen von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Dauer des geplanten Aufenthalts gültigen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums besitzt, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801 fällt,
- 2.
- den Nachweis, dass der Ausländer einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschulen gilt,
- 3.
- den Nachweis, dass der Ausländer von der aufnehmenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,
- 4.
- die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes des Ausländers und
- 5.
- den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.
(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der Aufenthalt nicht nach § 19f Absatz 5 abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck des Studiums aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der Aufenthalt nicht nach § 19f Absatz 5 abgelehnt, so darf der Ausländer in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck des Studiums aufhalten. Während des Aufenthalts nach Absatz 1 findet § 16b Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausländer bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer als 360 Tage nur für die Zahl der entsprechend anteilig gekürzten zulässigen Arbeitstage des Arbeitstagekontos zur Beschäftigung berechtigt ist.
(3) Werden die Einreise und der Aufenthalt nach § 19f Absatz 5 abgelehnt, so hat der Ausländer das Studium unverzüglich einzustellen. Die bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.
(4) Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des Ausländers nach § 19f Absatz 5 erfolgt, ist dem Ausländer durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des Studiums im Rahmen der kurzfristigen Mobilität auszustellen.
(5) Nach der Ablehnung gemäß § 19f Absatz 5 oder der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne von Absatz 4 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist die Ausländerbehörde gemäß § 71 Absatz 1 für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Der Ausländer und die aufnehmende Bildungseinrichtung sind verpflichtet, der Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen anzuzeigen.
Schemata
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Keine verwandten Schemata vorhanden.
Notizen
zu § 16c AufenthG
Keine Notizen vorhanden.