- § 1Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Passpflicht
- § 4Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- § 4aZugang zur Erwerbstätigkeit
- § 5Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
- § 6Visum
- § 7Aufenthaltserlaubnis
- § 8Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
- § 9Niederlassungserlaubnis
- § 9aErlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
- § 9bAnrechnung von Aufenthaltszeiten
- § 9cLebensunterhalt
- § 10Aufenthaltstitel bei Asylantrag
- § 11Einreise- und Aufenthaltsverbot
- § 12Geltungsbereich; Nebenbestimmungen
- § 12aWohnsitzregelung
- § 13Grenzübertritt
- § 14Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
- § 15Zurückweisung
- § 15aVerteilung unerlaubt eingereister Ausländer
- § 16Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung
- § 16aBerufsausbildung; berufliche Weiterbildung
- § 16bStudium
- § 16cMobilität im Rahmen des Studiums
- § 16dMaßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- § 16eStudienbezogenes Praktikum EU
- § 16fSprachkurse und Schulbesuch
- § 16gAufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer
- § 17Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes
- § 18Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen
- § 18aFachkräfte mit Berufsausbildung
- § 18bFachkräfte mit akademischer Ausbildung
- § 18cNiederlassungserlaubnis für Fachkräfte
- § 18dForschung
- § 18eKurzfristige Mobilität für Forscher
- § 18fAufenthaltserlaubnis für mobile Forscher
- § 18gBlaue Karte EU
- § 18hKurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU
- § 18iLangfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU
- § 19ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
- § 19aKurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
- § 19bMobiler-ICT-Karte
- § 19cSonstige Beschäftigungszwecke; Beamte
- § 19dAufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
- § 19eTeilnahme am europäischen Freiwilligendienst
- § 19fAblehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e
- § 20Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet
- § 20aChancenkarte; Verordnungsermächtigung
- § 20bPunktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungsermächtigung
- § 21Selbständige Tätigkeit
- § 22Aufnahme aus dem Ausland
- § 23Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden;Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden
- § 23aAufenthaltsgewährung in Härtefällen
- § 24Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
- § 25Aufenthalt aus humanitären Gründen
- § 25aAufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen
- § 25bAufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
- § 26Dauer des Aufenthalts
- § 27Grundsatz des Familiennachzugs
- § 28Familiennachzug zu Deutschen
- § 29Familiennachzug zu Ausländern
- § 30Ehegattennachzug
- § 31Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
- § 32Kindernachzug
- § 33Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
- § 34Aufenthaltsrecht der Kinder
- § 35Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
- § 36Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
- § 36aFamiliennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
- § 37Recht auf Wiederkehr
- § 38Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
- § 38aAufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte
- § 39Zustimmung zur Beschäftigung
- § 40Versagungsgründe
- § 41Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis
- § 42Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
- § 43Integrationskurs
- § 44Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
- § 44aVerpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
- § 45Integrationsprogramm
- § 45aBerufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung
- § 45bInformations- und Beratungsangebote; Verordnungsermächtigung und Vorintegrationsmaßnahmen
- § 46Ordnungsverfügungen
- § 47Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung
- § 47aMitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich
- § 47bReisen in den Herkunftsstaat
- § 48Ausweisrechtliche Pflichten
- § 48aErhebung von Zugangsdaten
- § 49Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität
- § 50Ausreisepflicht
- § 51Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
- § 52Widerruf
- § 53Ausweisung
- § 54Ausweisungsinteresse
- § 55Bleibeinteresse
- § 56Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
- § 56aElektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung
- § 57Zurückschiebung
- § 58Abschiebung
- § 58aAbschiebungsanordnung
- § 59Androhung der Abschiebung
- § 60Verbot der Abschiebung
- § 60aVorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
- § 60bDuldung für Personen mit ungeklärter Identität
- § 60cAusbildungsduldung
- § 60dBeschäftigungsduldung
- § 61Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen
- § 62Abschiebungshaft
- § 62aVollzug der Abschiebungshaft
- § 62bAusreisegewahrsam
- § 62cErgänzende Vorbereitungshaft
- § 62dBestellung eines anwaltlichen Vertreters
- § 63Pflichten der Beförderungsunternehmer
- § 64Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer
- § 65Pflichten der Flughafenunternehmer
- § 66Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
- § 67Umfang der Kostenhaftung
- § 68Haftung für Lebensunterhalt
- § 68aÜbergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen
- § 69Gebühren
- § 70Verjährung
- § 71Zuständigkeit
- § 71aZuständigkeit und Unterrichtung
- § 72Beteiligungserfordernisse
- § 72aAbgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken
- § 73Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln
- § 73aUnterrichtung über die Erteilung von Visa
- § 73bÜberprüfung der Zuverlässigkeit von im Visumverfahren tätigen Personen und Organisationen
- § 73cZusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern
- § 74Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
- § 74aDurchbeförderung von Ausländern
- § 75Aufgaben
- § 76[weggefallen]
- § 77Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
- § 78Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
- § 78aVordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen
- § 79Entscheidung über den Aufenthalt
- § 80Handlungsfähigkeit
- § 81Beantragung des Aufenthaltstitels
- § 81aBeschleunigtes Fachkräfteverfahren
- § 82Mitwirkung des Ausländers
- § 83Beschränkung der Anfechtbarkeit
- § 84Wirkungen von Widerspruch und Klage
- § 85Berechnung von Aufenthaltszeiten
- § 85aVerfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
- § 86Erhebung personenbezogener Daten
- § 86aErhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration
- § 87Übermittlungen an Ausländerbehörden
- § 88Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen
- § 88aVerarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen
- § 89Verfahren bei identitätsüberprüfenden, -feststellenden und -sichernden Maßnahmen
- § 90Übermittlungen durch Ausländerbehörden
- § 90aMitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden
- § 90bDatenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden
- § 90cDatenübermittlungen im Visumverfahren über das Auswärtige Amt
- § 91Speicherung und Löschung personenbezogener Daten
- § 91aDatenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes
- § 91bDatenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle
- § 91cInnergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG
- § 91dAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801
- § 91eGemeinsame Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
- § 91fAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union
- § 91gAuskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU
- § 92Amt der Beauftragten
- § 93Aufgaben
- § 94Amtsbefugnisse
- § 95Strafvorschriften
- § 96Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet
- § 97Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
- § 97aGeheimhaltungspflichten
- § 98Bußgeldvorschriften
- § 98aVergütung
- § 98bAusschluss von Subventionen
- § 98cAusschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
- § 99Verordnungsermächtigung
- § 100Sprachliche Anpassung
- § 101Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
- § 102Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung
- § 103Anwendung bisherigen Rechts
- § 104Übergangsregelungen
- § 104aAltfallregelung
- § 104bAufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern
- § 104cChancen-Aufenthaltsrecht
- § 105Übergangsregelung zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität
- § 105aBestimmungen zum Verwaltungsverfahren
- § 105bÜbergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster
- § 105cÜberleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
- § 105dErmächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
- § 106Einschränkung von Grundrechten
- § 107Stadtstaatenklausel
- Anlage(zu § 20a Absatz 3 Nummer 2, § 20b)
Verweise
in § 60a AufenthG
AufenthG Aufenthaltsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert.
(5a) Ist die Abschiebung eines Ausländers mit Kindern im Alter von unter zwölf Jahren länger als ein Jahr ausgesetzt, so ist die nach dem Widerruf im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat im Voraus anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(5b) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, soll die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Satz 1 gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn
- 1.
- eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,
- 2.
- der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat,
- 3.
- die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,
- 4.
- vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder
- 5.
- ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingeleitet wurde.
(6) Im Übrigen darf dem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
- er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
- 2.
- aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
- 3.
- er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Schemata
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Keine verwandten Schemata vorhanden.
Notizen
zu § 60a AufenthG
Keine Notizen vorhanden.