Allgemeine Bestimmungen
Berechnung der Treibhausgasemissionen und weitere Optionen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen zur Berechnung
§ 3 Basiswert§ 4 Erweiterung der Definition der Biokraftstoffe§ 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2024 bis 2027Abschnitt 2: Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb
§ 5 Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom§ 6 Energetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten§ 7 Energetische Menge des elektrischen Stroms in anderen Fällen§ 8 Mitteilung der energetischen Menge§ 9 Nachweis durch den VerpflichtetenAbschnitt 3: Kraftstoffe fossilen Ursprungs
§ 10 Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen§ 11 Treibhausgasemissionen von weiteren fossilen KraftstoffenAbschnitt 4: Biokraftstoffe
§ 12 Biogenes Flüssiggas§ 12a Verflüssigtes BiomethanIndirekte Landnutzungsänderungen
§ 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen§ 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen§ 13b Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung§ 14 Mindestanteil fortschrittlicher Biokraftstoffe§ 15 Nachweis der Einhaltung der Regelungen zu indirekten Landnutzungsänderungen
Berichtspflichten
Zuständigkeit
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 Übergangsbestimmung§ 22 InkrafttretenAnlage 1 (zu § 1 Absatz 2 und § 14 Absatz 1)Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1Anlage 2 (zu den §§ 11 und 13)Treibhausgasemissionen fossiler KraftstoffeAnlage 3 (zu § 5 Absatz 3 und § 11 Absatz 2)Anpassungsfaktoren für die AntriebseffizienzAnlage 4 (zu § 13a)Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 13a