38. BImSchV Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
38. BImSchV
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen
- 1.
- ab dem Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent,
- 2.
- ab dem Kalenderjahr 2026 4,9 Prozent,
- 3.
- ab dem Kalenderjahr 2028 4,6 Prozent,
- 4.
- ab dem Kalenderjahr 2029 4,7 Prozent,
- 5.
- ab dem Kalenderjahr 2030 4,9 Prozent,
- 6.
- ab dem Kalenderjahr 2031 5,0 Prozent,
- 7.
- ab dem Kalenderjahr 2032 5,5 Prozent,
- 8.
- ab dem Kalenderjahr 2033 5,8 Prozent,
(2) Die Obergrenze nach Absatz 1 bezieht sich prozentual auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe.
(3) Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen können Gegenstand eines Vertrages nach § 37a Absatz 7 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sein. Der Vertrag muss zusätzlich die Angaben nach § 37a Absatz 6 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. § 37a Absatz 6 Satz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4) Für die Obergrenze nach Absatz 1 gilt § 37c Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen des Absatzes 1 nichts anderes ergibt.
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