38. BImSchV
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Verweise
in § 16 38. BImSchV

38. BImSchV  

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum Ablauf des 1. November
1.
die von Verpflichteten nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten Mengen und Treibhausgasemissionen sowie
2.
die Schätzungen nach § 37c Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Die Daten nach Satz 1 sind erstmals für das Verpflichtungsjahr 2021 zu übermitteln.
Quelle: BMJ
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