38. BImSchV
Verweise
in § 16 38. BImSchV
38. BImSchV
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum Ablauf des 1. November
- 1.
- die von Verpflichteten nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten Mengen und Treibhausgasemissionen sowie
- 2.
- die Schätzungen nach § 37c Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Quelle: BMJ
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