38. BImSchV
Verweise
in Anlage 2 38. BImSchV

38. BImSchV  
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3900)

Für die Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe gelten folgende Werte:

KraftstoffRohstoffquelle und VerfahrenSpezifische
Treibhausgasemissionen
(in kg CO2-Äquivalent pro GJ)
a)Flüssiggaskraftstoff (LPG)Alle fossilen Quellen73,6
b)Komprimiertes Erdgas (CNG)EU-Mix69,3
c)Verflüssigtes Erdgas (LNG)EU-Mix74,5
d)Komprimierter Wasserstoff in einer BrennstoffzelleErdgas mit Dampfreformierung104,3
e)Komprimierter Wasserstoff in einer BrennstoffzelleKohle234,4
f)Komprimierter Wasserstoff in einer BrennstoffzelleKohle mit Abscheidung und Speicherung von CO2aus Prozessemissionen52,7
g)Otto-, Diesel- und GasölkraftstoffAltkunststoff aus fossilen Rohstoffen86
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu Anlage 2 38. BImSchV
Keine Notizen vorhanden.