38. BImSchV
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in § 1 38. BImSchV

38. BImSchV  

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

Diese Verordnung regelt Modalitäten zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu den Berichtspflichten nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Ferner bestimmt diese Verordnung die zuständige Stelle nach § 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Quelle: BMJ
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