37. BImSchVVerordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote

Nachweise

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 14 Anerkannte Nachweise§ 15 Vorlage der Nachweise

Abschnitt 2: Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

§ 16 Ausstellung von Nachweisen§ 17 Inhalt und Form der Nachweise§ 18 Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen§ 19 Anforderungen an Massenbilanzsysteme und Dokumentationspflicht§ 20 Fehlende oder nicht ausreichende Angaben§ 21 Weitere anerkannte Nachweise§ 22 Teilnachweise§ 23 Unwirksamkeit von Nachweisen

Abschnitt 3: Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

§ 24 Anerkannte Zertifikate§ 25 Ausstellung von Zertifikaten§ 26 Inhalt der Zertifikate§ 27 Unwirksamkeit von Zertifikaten§ 28 Gültigkeit der Zertifikate§ 29 (weggefallen)

Abschnitt 4: Zertifizierungsstellen

Unterabschnitt 1: Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen§ 31 Anerkennung von Zertifizierungsstellen§ 31a Durchführungsbestimmungen zum Akkreditierungsverfahren§ 32 Verfahren zur Anerkennung§ 33 Inhalt der Anerkennung§ 34 Erlöschen der Anerkennung§ 35 Widerruf der Anerkennung§ 35a Registrierung ausländischer Zertifizierungsstellen§ 36 (weggefallen)
Unterabschnitt 2: Aufgaben von Zertifizierungsstellen
§ 37 Führen von Verzeichnissen§ 38 Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten§ 39 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen§ 40 Weitere Berichte und Mitteilungen§ 41 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
Unterabschnitt 3: Überwachung von Zertifizierungsstellen
§ 42 Überwachung und Maßnahmen
Unterabschnitt 4: Vorläufige Anerkennung
§ 43 (weggefallen)