37. BImSchV
Verweise
in § 11 37. BImSchV

37. BImSchV  
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Vom Verpflichteten ist die Menge der in Verkehr gebrachten hydrierten biogenen Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen erzeugt wurde, gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nachzuweisen. Als Nachweise sind Analysezertifikate nach DIN 51637, Ausgabe Februar 2014, in Kombination mit den Aufzeichnungen nach § 2 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vorzulegen.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 11 37. BImSchV
Keine Notizen vorhanden.