37. BImSchV
Verweise
in § 52a 37. BImSchV

37. BImSchV  
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 3b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
2.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 ein Zertifikat ausstellt,
3.
entgegen § 31 Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 3a Satz 1 zuwiderhandelt oder
5.
entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Kontrolle nicht duldet.
Quelle: BMJ
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