37. BImSchV
Verweise
in § 40 37. BImSchV

37. BImSchV  
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote

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Energie- & Umweltrecht

(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde nach ihrer Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikates nach § 2 Absatz 14, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn des Zertifikates, folgende Dokumente elektronisch übermitteln:
1.
die Berichte nach § 39 Satz 2 und
2.
die Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt wurden.
(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch übermitteln:
1.
einen Auszug aus dem Verzeichnis nach § 37 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe und Lieferanten, die sie kontrollieren, wobei die Schnittstellen, die weiteren Betriebe und Lieferanten nach den Zertifizierungssystemen aufzuschlüsseln sind,
2.
eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalenderjahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, und
3.
einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser Bericht muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung, ob es Probleme bei der Einhaltung der Systemvorgaben gibt, wesentlich sein könnten.
Quelle: BMJ
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