37. BImSchV Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
37. BImSchV
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig. Sie legt der Bundesregierung erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 und dann jedes Jahr bis zum Ablauf des 31. Dezember einen Erfahrungsbericht in nicht personenbezogener Form vor. Die Evaluierung umfasst die Entwicklung des Hochlaufs der Wasserstofftechnologien, die Verfügbarkeit von flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Deutschland und Europa sowie die Auswirkungen der Verordnung auf das Stromsystem, insbesondere die Netzentgelte, den Transportbedarf sowie die Systemsicherheit und -stabilität. Der Bericht soll Beiträge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) enthalten.
(2) Bei einer Weiterentwicklung der Verordnung wird die Bundesregierung angemessene Übergangsfristen sowie Bestandsschutz- und Ausnahmeregelungen vorsehen.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 47 37. BImSchV
Keine Notizen vorhanden.