37. BImSchV
Verweise
in § 10 37. BImSchV

37. BImSchV  
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Die Treibhausgaseinsparungen durch die Nutzung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs müssen gegenüber dem Komparator für fossile Kraftstoffe von 94 Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule mindestens 70 Prozent betragen.
(2) Die Berechnung der durch die Nutzung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs erzielten Treibhausgaseinsparungen erfolgt nach Teil A des Anhangs zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185.
(3) Die zuständige Behörde kann Kenngrößen, die in Teil A des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 definiert sind, sowie Klarstellungen und Konkretisierungen zur Berechnung dieser Kenngrößen im Bundesanzeiger bekannt machen.
Quelle: BMJ
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