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Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Grundordnung, der Satzungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, § 27) sowie der Studienordnungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Nr. 1) und an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Erlass der Einschreibungsordnung (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3, 2. Halbsatz) bedürfen der Genehmigung des zuständigen Ministeriums (§ 29 Abs. 2).
(2) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung bedürfen die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen einschließlich der Studienfächer sowie die zu verleihenden Hochschulgrade (§ 96 HG 2004) der Genehmigung des Innenministeriums und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Regelung gegen Rechtsvorschriften verstößt. Sie kann versagt werden, wenn durch die Regelung die Erfüllung des der Fachhochschule erteilten Ausbildungsauftrags gefährdet wird, insbesondere wenn
  1. 1.
    der gebotene Praxisbezug der Ausbildung,
  2. 2.
    die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit der an anderen Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst nicht gewährleistet ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Maßnahme
  1. 1.
    gegen Rechtsvorschriften verstößt,
  2. 2.
    die Hochschulplanung des Landes in inhaltlicher, struktureller, kapazitativer, personeller, finanzieller oder bedarfsorientierter Hinsicht gefährdet oder
  3. 3.
    die Erfüllung der dem Land gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern obliegenden Verpflichtungen gefährdet.
§ 108 Abs. 4 und 5 HG 2004 gilt entsprechend.
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