LNatSchG NRWLandesnaturschutzgesetz NRW

Landschaftsplanung (zu den §§ 8 bis 12 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Abschnitt 1: Grundsätze, Ziele, Anwendungsbereich der Landschaftsplanung

§ 6 Landschaftsrahmenplan (zu § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes )§ 7 Landschaftsplan§ 8 Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung§ 9 Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung§ 10 Entwicklungsziele für die Landschaft, Biotopverbund§ 11 Zweckbestimmung für Brachflächen§ 12 Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschütztenLandschaftsbestandteilen§ 13 Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

Abschnitt 2: Verfahren bei der Landschaftsplanung

§ 14 Aufstellung des Landschaftsplans§ 15 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange§ 16 Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger§ 17 Öffentliche Auslegung§ 18 Anzeige des Landschaftsplans§ 19 Inkrafttreten des Landschaftsplans§ 20 Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung des Landschaftsplans§ 21 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel der Abwägung, Behebungvon Fehlern

Abschnitt 3: Wirkung und Durchführung des Landschaftsplans

§ 22 Berücksichtigung der Entwicklungsziele für die Landschaft§ 23 Wirkung der Schutzausweisung§ 24 Wirkungen der Festsetzungen für die forstliche Nutzung§ 25 Aufgaben des Trägers der Landschaftsplanung§ 26 Aufgaben anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts§ 27 Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer zur Durchführung vonMaßnahmen§ 28 Besonderes Duldungsverhältnis§ 29 Maßnahmen der Bodenordnung

Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope