LNatSchG NRW
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in § 69 LNatSchG NRW

LNatSchG NRW  
Landesnaturschutzgesetz NRW

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Energie- & Umweltrecht

(1) Die untere Naturschutzbehörde soll auf Vorschlag des Naturschutzbeirats Beauftragte für den Außendienst bestellen (Naturschutzbeauftragte). Diese bilden die Naturschutzwacht. Die Naturschutzwacht soll die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden. Die Tätigkeit in der Naturschutzwacht ist eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Kreis oder die kreisfreie Stadt.
(2) Die untere Naturschutzbehörde regelt durch eine Dienstanweisung die Obliegenheiten der Naturschutzwacht. Die oberste Naturschutzbehörde legt den Rahmen der Dienstanweisung fest. Sie kann hierbei ein Dienstabzeichen vorschreiben.
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