LNatSchG NRW
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in § 36 LNatSchG NRW

LNatSchG NRW  
Landesnaturschutzgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann geeignete Gebiete nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung zu Nationalparken erklären. Die Rechtsverordnung soll Vorschriften über die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung des Wildbestands enthalten.
(2) Nationalparke sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen.
(3) Die Verwaltung des Nationalparks ist zuständig für
1. die Überwachung der durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Gebote und Verbote,
2.für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Geboten und Verboten dieser Rechtsverordnung. § 78 Absatz 5 gilt entsprechend und
3. Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 59 Absatz 3 Satz 2.
§ 75 Absatz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung geeignete Gebiete zu Nationalen Naturmonumenten erklären.
(5) Nationale Naturmonumente sind nachrichtlich in die Landschaftspläne zu übernehmen.
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